Da die Beschuldigten nicht zu ihren Beweggründen einvernommen wurden und überdies nicht bekannt ist, wie viel Zeit das Einholen einer Zustimmung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 PolG in Anspruch nimmt, kann der von der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhalt nicht als erstellt gelten. Ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall von Straflosigkeit liegt nicht vor.