Zweitens ist daraus zu schliessen, dass die Beschuldigten nicht von zeitlicher Dringlichkeit ausgingen, aufgrund welcher die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde nicht hätte eingeholt werden können. 10.4 Nach dem Gesagten ist zum jetzigen Zeitpunkt weder gesichert, dass die Beschuldigten Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, noch dass sie davon ausgingen, es liege Gefahr in Verzug vor. Da die Beschuldigten nicht zu ihren Beweggründen einvernommen wurden und überdies nicht bekannt ist, wie viel Zeit das Einholen einer Zustimmung i.S.v.