Dem Polizeirapport sind keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines sofortigen Einschreitens zu entnehmen. Das rapportierte Gespräch mit einer Passantin wie auch das erwähnte Telefonat mit der Mutter des Beschwerdeführers legen vielmehr nahe, dass erstens zwischen dem Eintreffen am Domizil des Beschuldigten und dem Betreten der Wohnung einige Zeit verstrich. Zweitens ist daraus zu schliessen, dass die Beschuldigten nicht von zeitlicher Dringlichkeit ausgingen, aufgrund welcher die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde nicht hätte eingeholt werden können.