Hierbei handelt es sich um eine blosse Vermutung der Staatsanwaltschaft. Soweit diese nämlich geltend macht, es gehe auch ohne ausdrückliche Nennung im Polizeirapport aus dem sofortigen Einschreiten der Beschuldigten klar hervor, dass diese in der damaligen Situation davon ausgegangen seien, es liege Gefahr in Verzug vor, geht sie von einem Sachverhalt aus, der nicht als erstellt gelten kann. Dem Polizeirapport sind keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines sofortigen Einschreitens zu entnehmen.