39 Abs. 1 Bst. d PolG Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, oder ob sie nicht vielmehr davon ausgehen mussten, die angetroffene Situation entspreche den normalen Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers, anhand der Strafanzeige und des Polizeirapports nicht beantwortet werden. Aus dem Polizeirapport geht sodann weder direkt noch indirekt hervor, dass die Beschuldigten irrigerweise davon ausgingen, es liege Gefahr in Verzug vor. Hierbei handelt es sich um eine blosse Vermutung der Staatsanwaltschaft.