Um welche Art von Kontrollen es sich dabei handelte (namentlich ob bereits zuvor Kontrollen am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführt wurden und die Polizei daher mit der Wohnsituation des Beschwerdeführers vertraut war) sowie ob die Krankengeschichte des Beschwerdeführers auch den Beschuldigten bekannt war, geht aus den Akten nicht hervor. Insgesamt kann die Frage, ob die Beschuldigten i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Bst.