Bern 2013, S. 309 Rn. 121). 10.3 Umstritten ist, ob die Beschuldigten davon ausgingen, rechtmässig zu handeln und sich entsprechend in einem den Vorsatz ausschliessenden Tatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befanden. Dies setzt kumulativ voraus, dass sie Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, und sie davon ausgingen, es liege Gefahr in Verzug vor. Gemäss dem vom Beschuldigten 1 verfassten Polizeirapport drangen die Beschuldigten in die Wohnung des Beschwerdeführers ein,