Das Eindringen in einen geschützten Raum erfolgt namentlich dann nicht unrechtmässig, «wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht» (Urteil des Bundesgerichts 6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.1). 10.2 Zu den allgemeinen Aufgaben der Polizeiorgane des Kantons Bern gehört es, Menschen zu helfen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. b PolG). Besteht Grund zur Annahme, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf, dürfen sie Wohnungen ohne Bewilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen (Art. 39 Abs. 1 Bst.