10. 10.1 Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt (Art. 186 StGB). Die Unrechtmässigkeit ist objektives Tatbestandselement (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 186 StGB). Das Eindringen in einen geschützten Raum erfolgt namentlich dann nicht unrechtmässig, «wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht» (Urteil des Bundesgerichts 6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.1).