Die blosse Annahme eines Irrtums genügt hingegen nicht. Ist unklar, ob der Täter in irriger Vorstellung über den 5 Sachverhalt gehandelt hat, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen i.S.v. Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen.