13 Abs. 1 StGB). 9.3 Der sich in einem Tatbestands- resp. Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter handelt nicht vorsätzlich und damit nicht tatbestandsmässig. Ein solcher Irrtum kann folglich einen Grund für eine Nichtanhandnahme i.S.v. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO (eindeutig nicht erfüllter Straftatbestand) darstellen. Voraussetzung ist, dass der Täter offensichtlich irrigerweise von einem Sachverhalt ausging, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten eindeutig als nicht strafbar erscheinen liesse, so dass kein Anlass besteht, eine Untersuchung zu eröffnen. Die blosse Annahme eines Irrtums genügt hingegen nicht.