9. 9.1 Einleitend ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines Tat- bestands- resp. Erlaubnistatbestandsirrtums nach Art. 13 StGB einen Grund für eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darstellt. 9.2 Einem Tatbestandsirrtum unterliegt, wem das Wissen um das Vorliegen eines von ihm verwirklichten objektiven Tatbestandsmerkmals fehlt. Da sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240;