Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage ist es nicht die Aufgabe der Untersuchungs- oder Anklagebehörde, über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern des zur materiellen Beurteilung zuständigen Gerichts (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).