Dasselbe gelte für die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Gefahr in Verzug. Da die Beschuldigten erst 1 ¾ Stunden nach der Meldung des Nachbarn ausgerückt seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht genügend Zeit bestanden haben solle, um das Einverständnis der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde einzuholen. Sodann sei dem Polizeirapport keine Dringlichkeit zu entnehmen. Vielmehr gehe daraus hervor, dass die Beschuldigten erst beschlossen hätten, die Wohnung zu betreten, nachdem sie mit der Passantin gesprochen und sich wiederholt von aussen ein Bild vom Inneren der Wohnung verschafft hätten.