7. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er betont, die Beschuldigten hätten laut Polizeirapport einzig, weil sie nicht mit Sicherheit hätten sagen können, dass es dem Bewohner (in Verbindung mit seiner Krankheit) gut gehe und aufgrund des von aussen festgestellten Zustands der Wohnung beschlossen, die Wohnung zu betreten. Alle weiteren von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Beweggründe seien blosse Vermutungen und liessen sich dem Polizeirapport nicht entnehmen. Dasselbe gelte für die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Gefahr in Verzug.