Ein weiteres Zuwarten, bedingt durch die einzuholende Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde, habe nicht in Kauf genommen werden können. Sodann sei eine Nichtanhandnahme auch bei Vorliegen eines offensichtlichen Tat- bestands- oder Erlaubnistatbestandsirrtums möglich, da dieser die Tatbestandsmässigkeit ausschliesse.