Sodann gehe auch ohne ausdrückliche Nennung im Polizeirapport aus dem sofortigen Einschreiten der Beschuldigten klar hervor, dass sie in der damaligen Situation davon ausgegangen seien, es liege Gefahr in Verzug vor. Da seit der Meldung des Nachbarn um 20:47 Uhr bereits viel Zeit verstrichen sei, habe davon ausgegangen werden müssen, es bestehe eine hohe Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers. Ein weiteres Zuwarten, bedingt durch die einzuholende Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde, habe nicht in Kauf genommen werden können.