6. In ihrer Stellungnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die intern eingeholte Stellungnahme des leitenden Staatsanwalts, der sie sich anschliesse. Der leitende Staatsanwalt hält an seinen Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung fest und ergänzt, die Beschuldigten hätten angesichts der Gesamtumstände (laufendes TV-Gerät, bellende Hunde, unverschlossene Eingangstür, ausbleibende