Sodann habe keine Gefahr in Verzug vorgelegen und werde eine solche im Polizeirapport auch nicht geltend gemacht, weshalb die Beschuldigten nach Art. 39 Abs. 3 PolG die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde hätten einholen müssen, bevor sie die Wohnung hätten betreten dürfen. Da sie dies unterlassen hätten, hätten sie sich nicht an die Vorgaben des Polizeigesetzes gehalten und könne nicht von einem offenkundigen Rechtfertigungsgrund ausgegangen werden. Die blosse Annahme eines Irrtums stelle keinen Grund für eine Nichtanhandnahme dar. Es sei abzuklären, ob ein solcher tatsächlich vorgelegen habe.