Er habe wohl ein Bein verloren, könne aber mit Prothese und Krücken durchaus laufen, was der Polizei angesichts diverser Kontrollen bestens bekannt gewesen sei. Inwiefern der rapportierte Hinweis der Passantin, er sei gehbehindert, zur Annahme geführt haben soll, er bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, sei nicht nachvollziehbar und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher ausgeführt. Sodann habe keine Gefahr in Verzug vorgelegen und werde eine solche im Polizeirapport auch nicht geltend gemacht, weshalb die Beschuldigten nach Art.