5. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, es habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass er zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedürfe. Soweit die Beschuldigten auf seinen Gesundheitszustand verwiesen, liege eine reine Schutzbehauptung vor. Er habe wohl ein Bein verloren, könne aber mit Prothese und Krücken durchaus laufen, was der Polizei angesichts diverser Kontrollen bestens bekannt gewesen sei.