Die Tat sei zu Gunsten der Beschuldigten ihrer Vorstellung entsprechend zu beurteilen. Zufolge der Vorstellung der Beschuldigten sei das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers nicht unrechtmässig und damit nicht tatbestandsmässig gewesen und es habe im Hinblick auf das geringfügige Vermögensdelikt, evtl. Sachbeschädigung ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen. Folglich hätten die Beschuldigten nicht vorsätzlich gehandelt und sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) wie auch des geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung (Art.