4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme sinngemäss damit, dass die Beschuldigten ihrer Vorstellung entsprechend im Rahmen ihrer Dienstpflicht als Kantonspolizisten und innerhalb des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) gehandelt hätten. Sie seien irrigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe. Die Tat sei zu Gunsten der Beschuldigten ihrer Vorstellung entsprechend zu beurteilen.