2 schuldigten nicht mit Sicherheit gesagt werden konnte, dass es dem Bewohner (in Verbindung mit seiner Krankengeschichte) gut geht und angesichts des festgestellten Zustands der Wohnung entschieden sie, die Wohnung zu betreten. Die Eingangstür war geschlossen (aber unverschlossen) und von innen mit einer Vorhängekette gesichert. Diese durchtrennten die Beschuldigten mit einem Seitenschneider. Wie sich herausstellte, befand sich der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung und entsprach der angetroffene Zustand dem Normalzustand der Wohnung.