Am 6. August 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2019 Beschwerde ein. Er beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 3. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.