Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 383 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, evtl. Sachbeschädi- gung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 6. August 2019 (BA 19 311) Erwägungen: 1. Am 11. April 2019 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertre- ten durch Fürsprecher und Notar D.________, Strafanzeige gegen die Polizeibe- amten A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Hausfrie- densbruchs und geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. Er wirft den Polizeibeamten vor, am 11. September 2018 seine Wohnung ohne Erlaubnis betreten und hierfür die Vor- hängekette der Wohnungstür mit einem Seitenschneider durchtrennt zu haben. Am 17. Juni 2019 richtete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Gerichtsstands- anfrage an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft). Diese anerkannte den Gerichtsstand am 18. Juni 2019. Am 6. August 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton und ohne Aus- richtung einer Entschädigung. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg ver- wiesen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2019 Beschwerde ein. Er beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 3. September 2019 be- antragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolge. Nach zweimaliger Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer am 18. November 2019 und hielt vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. 2. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der umstrittene Vorfall ereignete sich am 11. September 2018 und spielte sich gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Bern vom 12. November 2018 (verfasst vom Beschuldigten 1) folgendermassen ab: Um 20:47 Uhr ging bei der Regionalen Einsatzzentrale Bern die Meldung eines Nachbarn des Beschwerdeführers ein, wonach dieser seit geraumer Zeit Hundegebell aus der Wohnung des Beschwerde- führers vernehme. Daraufhin rückten die Beschuldigten gegen 22:30 Uhr an das Domizil des Beschwerdeführers aus. Dort eingetroffen vernahmen sie ebenfalls Hundegebell. Von aussen konnten sie vier Hunde sowie ein laufendes TV-Gerät und einen am Boden liegenden Ventilator in der Wohnung des Beschwerdeführers ausmachen. Eine Passantin informierte, der Beschwerdeführer sei gehbehindert und sitze im Rollstuhl. Auf mehrmaliges Klopfen an der Haustür und Zurufen rea- gierte niemand. Der Beschwerdeführer konnte telefonisch nicht erreicht werden, auch dessen kontaktierte Mutter konnte nicht weiterhelfen. Da aus Sicht der Be- 2 schuldigten nicht mit Sicherheit gesagt werden konnte, dass es dem Bewohner (in Verbindung mit seiner Krankengeschichte) gut geht und angesichts des festgestell- ten Zustands der Wohnung entschieden sie, die Wohnung zu betreten. Die Ein- gangstür war geschlossen (aber unverschlossen) und von innen mit einer Vorhän- gekette gesichert. Diese durchtrennten die Beschuldigten mit einem Seitenschnei- der. Wie sich herausstellte, befand sich der Beschwerdeführer nicht in der Woh- nung und entsprach der angetroffene Zustand dem Normalzustand der Wohnung. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme sinngemäss damit, dass die Beschuldigten ihrer Vorstellung entsprechend im Rahmen ihrer Dienstpflicht als Kantonspolizisten und innerhalb des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) gehandelt hätten. Sie seien irrigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe. Die Tat sei zu Gunsten der Beschuldigten ih- rer Vorstellung entsprechend zu beurteilen. Zufolge der Vorstellung der Beschuldig- ten sei das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers nicht unrechtmäs- sig und damit nicht tatbestandsmässig gewesen und es habe im Hinblick auf das geringfügige Vermögensdelikt, evtl. Sachbeschädigung ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen. Folglich hätten die Beschuldigten nicht vorsätzlich gehandelt und sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311]) wie auch des geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) eindeutig nicht erfüllt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 StGB sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 39 Abs. 1 Bst. d und Art. 45 Abs. 1 PolG). 5. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, es habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass er zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedürfe. Soweit die Be- schuldigten auf seinen Gesundheitszustand verwiesen, liege eine reine Schutzbe- hauptung vor. Er habe wohl ein Bein verloren, könne aber mit Prothese und Krü- cken durchaus laufen, was der Polizei angesichts diverser Kontrollen bestens be- kannt gewesen sei. Inwiefern der rapportierte Hinweis der Passantin, er sei gehbe- hindert, zur Annahme geführt haben soll, er bedürfe zum Schutz von Leib und Le- ben Hilfe, sei nicht nachvollziehbar und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher ausgeführt. Sodann habe keine Gefahr in Verzug vorgelegen und wer- de eine solche im Polizeirapport auch nicht geltend gemacht, weshalb die Beschul- digten nach Art. 39 Abs. 3 PolG die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde hätten einholen müssen, bevor sie die Wohnung hätten betreten dürfen. Da sie dies unterlassen hätten, hätten sie sich nicht an die Vorgaben des Polizeigesetzes gehalten und könne nicht von einem offenkundigen Rechtferti- gungsgrund ausgegangen werden. Die blosse Annahme eines Irrtums stelle keinen Grund für eine Nichtanhandnahme dar. Es sei abzuklären, ob ein solcher tatsäch- lich vorgelegen habe. 6. In ihrer Stellungnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die intern ein- geholte Stellungnahme des leitenden Staatsanwalts, der sie sich anschliesse. Der leitende Staatsanwalt hält an seinen Ausführungen in der Nichtanhandnahmever- fügung fest und ergänzt, die Beschuldigten hätten angesichts der Gesamtumstände (laufendes TV-Gerät, bellende Hunde, unverschlossene Eingangstür, ausbleibende 3 Reaktion auf mehrfaches Klopfen und Zurufen) durchaus Grund zur Annahme ge- habt, dass sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befinde und zum Schutz von Leib und Leben auf Hilfe angewiesen sei; die Krankengeschichte des Be- schwerdeführers sei ein Grund unter vielen gewesen. Sodann gehe auch ohne ausdrückliche Nennung im Polizeirapport aus dem sofortigen Einschreiten der Be- schuldigten klar hervor, dass sie in der damaligen Situation davon ausgegangen seien, es liege Gefahr in Verzug vor. Da seit der Meldung des Nachbarn um 20:47 Uhr bereits viel Zeit verstrichen sei, habe davon ausgegangen werden müs- sen, es bestehe eine hohe Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers. Ein weiteres Zuwarten, bedingt durch die einzuholende Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde, habe nicht in Kauf genommen werden können. Sodann sei eine Nichtanhandnahme auch bei Vorliegen eines offensichtlichen Tat- bestands- oder Erlaubnistatbestandsirrtums möglich, da dieser die Tatbestands- mässigkeit ausschliesse. 7. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er betont, die Beschuldigten hätten laut Polizeirapport einzig, weil sie nicht mit Sicherheit hät- ten sagen können, dass es dem Bewohner (in Verbindung mit seiner Krankheit) gut gehe und aufgrund des von aussen festgestellten Zustands der Wohnung be- schlossen, die Wohnung zu betreten. Alle weiteren von der Staatsanwaltschaft auf- geführten Beweggründe seien blosse Vermutungen und liessen sich dem Polizei- rapport nicht entnehmen. Dasselbe gelte für die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Gefahr in Verzug. Da die Beschuldigten erst 1 ¾ Stunden nach der Mel- dung des Nachbarn ausgerückt seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht genügend Zeit bestanden haben solle, um das Einverständnis der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde einzuholen. Sodann sei dem Polizeirapport keine Dringlichkeit zu entnehmen. Vielmehr gehe daraus hervor, dass die Beschuldigten erst beschlossen hätten, die Wohnung zu betreten, nachdem sie mit der Passantin gesprochen und sich wiederholt von aussen ein Bild vom Inneren der Wohnung verschafft hätten. Insofern hätte genügend Zeit bestanden, die Zustimmung der zu- ständigen übergeordneten Polizeibehörde einzuholen. 8. 8.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports hingegen fest, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Obwohl ge- setzlich nicht erwähnt, kann die Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vor- liegt. Auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, besteht kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). 4 8.2 Der Entscheid über die Nichtanhandnahme hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage ist es nicht die Aufgabe der Untersuchungs- oder Anklagebehörde, über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern des zur materiellen Beurteilung zuständigen Ge- richts (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). 9. 9.1 Einleitend ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines Tat- bestands- resp. Erlaubnistatbestandsirrtums nach Art. 13 StGB einen Grund für ei- ne Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darstellt. 9.2 Einem Tatbestandsirrtum unterliegt, wem das Wissen um das Vorliegen eines von ihm verwirklichten objektiven Tatbestandsmerkmals fehlt. Da sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, fehlt dem Irrenden der Vor- satz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 13 StGB). Ein Erlaubnistatbestandsirr- tum liegt vor, wenn der Täter irrigerweise von einer rechtfertigenden Sachlage aus- geht. Da der Täter einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er tatsächlich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse, richtet sich sein Wille nicht auf die Verwirklichung von Unrecht, sondern die Ausübung eines Rechts. Wie beim Tatbestandsirrtum fehlt es dem Täter an dem für vorsätzliches Verhalten charakte- ristischen Handlungsunwert (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 f. zu Art. 13 StGB). Bei Vorliegen eines Tatbestands- wie auch eines Erlaubnistatbestandsirrtums ist die vorsätzliche Tatbegehung in Bezug auf den objektiv erfüllten Straftatbestand ausgeschlossen. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermei- den können, ist er allerdings wegen Fahrlässigkeit strafbar, vorausgesetzt die fahr- lässige Tatbegehung ist mit Strafe bedroht (Art. 13 Abs. 2 StGB). In Bezug auf den vorgestellten Sachverhalt ist der Täter nur strafbar, wenn dieser einen anderen Straftatbestand erfüllt und dieser mit geringerer Strafe bedroht ist, als der objektiv verwirklichte Straftatbestand (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB). 9.3 Der sich in einem Tatbestands- resp. Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter handelt nicht vorsätzlich und damit nicht tatbestandsmässig. Ein solcher Irrtum kann folglich einen Grund für eine Nichtanhandnahme i.S.v. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO (eindeutig nicht erfüllter Straftatbestand) darstellen. Voraussetzung ist, dass der Täter offensichtlich irrigerweise von einem Sachverhalt ausging, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten eindeutig als nicht strafbar erscheinen liesse, so dass kein Anlass besteht, eine Untersuchung zu eröffnen. Die blosse Annahme eines Irr- tums genügt hingegen nicht. Ist unklar, ob der Täter in irriger Vorstellung über den 5 Sachverhalt gehandelt hat, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersu- chung zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen i.S.v. Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen. 10. 10.1 Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtig- ten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt (Art. 186 StGB). Die Unrechtmässig- keit ist objektives Tatbestandselement (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 186 StGB). Das Eindringen in einen geschützten Raum erfolgt namentlich dann nicht unrechtmässig, «wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht» (Urteil des Bundesgerichts 6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.1). 10.2 Zu den allgemeinen Aufgaben der Polizeiorgane des Kantons Bern gehört es, Menschen zu helfen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. b PolG). Besteht Grund zur Annahme, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf, dürfen sie Wohnungen ohne Bewilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d PolG). Hierzu haben sie die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde einzuholen, es sei denn, es liege Gefahr in Verzug vor (Art. 39 Abs. 3 PolG). Der Begriff der Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 39 Abs. 3 PolG ist eng auszulegen. Ge- fahr in Verzug ist nur anzunehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen überge- ordneten Polizeibehörde aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung – mithin der Schutz von Leib und Leben – gefährdet würde. Kann die zuständige Polizeibehörde hingegen mit dem Durchsuchungsbegehren befasst werden und über dieses innert angemessener Frist entscheiden, besteht kein Raum für einen Rückgriff auf die Eilkompetenz i.S.v. Art. 39 Abs. 3 PolG. Die Zustimmung der zuständigen Polizeibehörde ist die Regel, das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen ohne vorgängige Zustimmung die Ausnahme. Nach SCHWEGLER darf die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eine Wohnung sofort betreten, wenn aufgrund eines lautstarken Streits Anzeichen dafür bestehen, dass in der Wohnung eine Person unmittelbar an Leib oder Leben be- droht ist (SCHWEGLER, Polizeirecht, in: Müller/Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2013, S. 309 Rn. 121). 10.3 Umstritten ist, ob die Beschuldigten davon ausgingen, rechtmässig zu handeln und sich entsprechend in einem den Vorsatz ausschliessenden Tatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befanden. Dies setzt kumulativ voraus, dass sie Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, und sie davon ausgingen, es liege Gefahr in Verzug vor. Gemäss dem vom Beschuldigten 1 verfassten Polizeirapport drangen die Beschul- digten in die Wohnung des Beschwerdeführers ein, da sie aufgrund der von einer Passantin geschilderten Krankengeschichte des Beschwerdeführers und des von aussen festgestellten Zustands der Wohnung (laufendes TV-Gerät, am Boden lie- gender Ventilator, bellende Hund) sowie des Umstands, dass auch auf mehrmali- ges Klopfen und Zurufen niemand reagierte, nicht mit Sicherheit sagen konnten, dass es dem Bewohner gut geht. Hinweise auf das Vorliegen einer konkreten und 6 unmittelbaren Gefahr gehen daraus nicht hervor. Laut Strafanzeige war der Polizei angesichts diverser Kontrollen bekannt, dass der Beschwerdeführer gehen kann. Um welche Art von Kontrollen es sich dabei handelte (namentlich ob bereits zuvor Kontrollen am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführt wurden und die Polizei daher mit der Wohnsituation des Beschwerdeführers vertraut war) sowie ob die Krankengeschichte des Beschwerdeführers auch den Beschuldigten bekannt war, geht aus den Akten nicht hervor. Insgesamt kann die Frage, ob die Beschuldigten i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Bst. d PolG Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, oder ob sie nicht vielmehr davon ausgehen mussten, die angetroffene Situation entspreche den normalen Lebens- gewohnheiten des Beschwerdeführers, anhand der Strafanzeige und des Polizei- rapports nicht beantwortet werden. Aus dem Polizeirapport geht sodann weder direkt noch indirekt hervor, dass die Beschuldigten irrigerweise davon ausgingen, es liege Gefahr in Verzug vor. Hierbei handelt es sich um eine blosse Vermutung der Staatsanwaltschaft. Soweit diese nämlich geltend macht, es gehe auch ohne ausdrückliche Nennung im Polizeirap- port aus dem sofortigen Einschreiten der Beschuldigten klar hervor, dass diese in der damaligen Situation davon ausgegangen seien, es liege Gefahr in Verzug vor, geht sie von einem Sachverhalt aus, der nicht als erstellt gelten kann. Dem Polizei- rapport sind keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines sofortigen Einschreitens zu entnehmen. Das rapportierte Gespräch mit einer Passantin wie auch das er- wähnte Telefonat mit der Mutter des Beschwerdeführers legen vielmehr nahe, dass erstens zwischen dem Eintreffen am Domizil des Beschuldigten und dem Betreten der Wohnung einige Zeit verstrich. Zweitens ist daraus zu schliessen, dass die Be- schuldigten nicht von zeitlicher Dringlichkeit ausgingen, aufgrund welcher die Zu- stimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde nicht hätte eingeholt werden können. 10.4 Nach dem Gesagten ist zum jetzigen Zeitpunkt weder gesichert, dass die Beschul- digten Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, noch dass sie davon ausgingen, es liege Gefahr in Verzug vor. Da die Beschuldigten nicht zu ihren Beweggründen einvernommen wurden und überdies nicht bekannt ist, wie viel Zeit das Einholen einer Zustimmung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 PolG in Anspruch nimmt, kann der von der Staatsanwaltschaft ange- nommene Sachverhalt nicht als erstellt gelten. Ein sachverhaltsmässig und recht- lich klarer Fall von Straflosigkeit liegt nicht vor. 11. 11.1 Ein geringfügiges Vermögensdelikt liegt vor, wenn sich die Tat auf einen geringen Schaden richtet (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Der Sachbeschädigung macht sich grundsätzlich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ger- brauchs- oder Nutzniessungsrechts besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Wer jedoch handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 7 11.2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit kann die Kantonspolizei unmittelbaren Zwang gegen Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (Art. 45 Abs. 1 PolG). Die Polizei ist in ihrem gesamten Aufga- benbereich zur Anwendung von unmittelbarem Zwang berechtigt (SCHWEGLER, a.a.O., S. 314 Rn. 138). Zu den Aufgaben der Polizeiorgane des Kantons Bern gehört es namentlich, Menschen zu helfen, die unmittelbar an Leib und Leben be- droht sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. b PolG). 11.3 Strittig ist, ob die Beschuldigten davon ausgingen, rechtmässig zu handeln und sie sich demnach in einem den Vorsatz ausschliessenden Erlaubnistatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befanden. Dies bedingt, dass sie annahmen, innerhalb ihres Aufgabenbereichs zu agieren resp. berechtigt zu sein, die Vorhängekette zwecks Eindringens in die Wohnung mit einem Seitenschneider zu durchtrennen. Dass dem so wäre, kann – wie zuvor ausgeführt (Ziff. 10.3 hiervor) – nicht als erstellt gel- ten. 12. Im Ergebnis ist ein den Vorsatz ausschliessender Tatbestandsirrtum in Bezug auf den Hausfriedensbruch wie auch ein Erlaubnistatbestandsirrtum hinsichtlich des geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung i.S.v. Art. 13 StGB nicht liquide ausgewiesen. Die Nichtanhandnahme erweist sich daher als unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. 14. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Diese ist praxisgemäss vom Kanton Bern zu entrichten und wird pauschal bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 6. August 2019 wird aufgehoben. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wird angewiesen, gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 ein Strafverfahren zu eröffnen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt E.________ (mit den Akten) Bern, 19. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9