_ macht in ihrer Kostennote vom 25. August 2020 ein Honorar von CHF 9'750.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (BK 19 380 pag. 717 f.). Diese Aufwendungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Dementsprechend wird dem Verurteilten vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 9'750.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 30 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben.