22. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach ist dem Verurteilten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote vom 25. August 2020 ein Honorar von CHF 9'750.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (BK 19 380 pag.