Eine Kostenauferlegung zu seinen Lasten scheint umso weniger gerechtfertigt, als die Verzögerungen im Massnahmenverlauf wie bereits gesehen zu einem gewichtigen Teil auch auf die zögernde Haltung der Beschwerdeführer zurückzuführen sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden daher vom Kanton Bern getragen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 festgesetzt.