Erst das im oberinstanzlichen Verfahren eingeholte Obergutachten brachte Klarheit über die Situation. Die Grundlage für die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre lag somit erst im Beschwerdeverfahren vor. Es ist daher nicht sachgerecht, dem unterliegenden Verurteilten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung zu seinen Lasten scheint umso weniger gerechtfertigt, als die Verzögerungen im Massnahmenverlauf wie bereits gesehen zu einem gewichtigen Teil auch auf die zögernde Haltung der Beschwerdeführer zurückzuführen sind.