29 das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO). 21.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde zwar obsiegt. Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens und sein Unterliegen sind jedoch nicht vom Verurteilten zu verantworten. Er hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Dieses beruhte auf einem fragwürdigen Gutachten. Erst das im oberinstanzlichen Verfahren eingeholte Obergutachten brachte Klarheit über die Situation.