1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben. Der Verurteilte verbleibt für weitere fünf Jahre, d.h. bis am 5. März 2023 im Massnahmenvollzug. V. Kosten 21. 21.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr namentlich dann die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für