20. Fazit Die Beschwerde ist begründet. Die noch nicht belastungsstabilen Therapiefortschritte des Verurteilten und die von ihm nach wie vor ausgehende Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern erfordern eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere fünf Jahre. Damit die Massnahme aber weiterhin als geeignet und zweckmässig bezeichnet werden kann, sollten dem Verurteilten unverzüglich weiterführende Vollzugslockerungen gewährt werden. Mit dieser Anmerkung wird die Beschwerde gutgeheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben.