_ führte aus, «im besten Fall» müsse der Verurteilte innerhalb von zweieinhalb Jahren den Vollzug durchlaufen haben (Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 9. Juli 2020, BK 19 380 pag. 663). Auch er ist somit der Ansicht, dass keine Lockerungsstufen übersprungen werden dürfen und dass der Zeitrahmen von zweieinhalb Jahren, der jetzt noch zur Verfügung steht, für das Durchlaufen dieser Stufen «sportlich» bemessen ist. Dieser Einschätzung schliesst sich die Kammer an. Der Verurteilte hat noch einiges an Arbeit vor sich. Erneute Misserfolge sind im weiteren Massnahmenvollzug nicht ausgeschlossen.