397 f. und 403). Die Ausführungen von Prof. Dr. med. E.________ überzeugen. Wie bereits ausgeführt, steht der Verurteilte, wenn auch teilweise von den Beschwerdeführern mitverantwortet, erst am Anfang der möglichen Vollzugsöffnungsschritte. Es ist wichtig, dass er diese Schritte auf ordentlichem Weg durchläuft, damit allfällige Überforderungen von therapeutischer Seite erkannt und angegangen werden können. Lic. phil. I.________ führte aus, «im besten Fall» müsse der Verurteilte innerhalb von zweieinhalb Jahren den Vollzug durchlaufen haben (Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 9. Juli 2020, BK 19 380 pag.