Mit der sexuellen Entwicklung und Integrität von Kindern sind äusserst hochwertige Rechtsgüter betroffen. Dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit kommt ein entsprechend hoher Stellenwert zu. Die Abwägung zwischen diesen Interessen und dem Recht auf persönliche Freiheit des Verurteilten fällt im Ergebnis zu seinen Ungunsten aus. Es ist dem Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt deshalb zuzumuten, in der stationären therapeutischen Massnahme zu verbleiben. 19.4 Es stellt sich nunmehr die Frage, wie lange die Verlängerung noch andauern soll. Aus Sicht von Prof. Dr. med.