19.2 Der Verurteilte lässt verlauten, es seien seit dem erstinstanzlichen Urteil eineinhalb Jahre verstrichen, ohne dass etwas passiert sei, sprich, ohne dass es weitere Öffnungen gegeben habe. Von ihm würden höchstens noch Restrisiken ausgehen, welche die Gesellschaft zu akzeptieren habe, zumal keine schweren Delikte mehr zu erwarten seien. Ein überwiegendes Interesse der Gesellschaft an der Schutzverpflichtung des Staats sei nicht gegeben. Eine Verlängerung der Massnahme scheitere heute definitiv am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BK 19 380 pag. 703 f.).