Dennoch gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zunehmend an Gewicht. Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 19.2 Der Verurteilte lässt verlauten, es seien seit dem erstinstanzlichen Urteil eineinhalb Jahre verstrichen, ohne dass etwas passiert sei, sprich, ohne dass es weitere Öffnungen gegeben habe.