19. Verhältnismässigkeit im engen Sinn 19.1 Die Anordnung und damit auch die Verlängerung einer Massnahme setzen voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Unbesehen seiner Eignung und Erforderlichkeit ist ein Eingriff in ein Grundrecht nur dann verhältnismässig, wenn er dem Einzelnen auch zumutbar ist (BGE 124 I 40 E. 3e; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 461 vom 8. November 2017 E. 12.3).