Somit hat der Verurteilte sich auf jeder Lockerungsstufe jeweils neu zu bewähren. Eine Weiterführung der stationären Behandlung ist schliesslich auch deshalb angezeigt, weil der Verurteilte über keinen sozialen Empfangsraum verfügt, auf den er im Falle einer Entlassung zurückgreifen könnte. Umso sorgfältiger ist er daher mit professioneller Unterstützung auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Zusammenfassend ist eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme aus legalprognostischer Sicht weiterhin erforderlich.