Es ist insbesondere fraglich, ob er sich ohne diesen Rahmen bei problematischen Situationen freiwillig einem Therapeuten gegenüber öffnen würde. Diese Offenheit wäre aber essentiell, um den Resozialisierungsprozess aufrechterhalten zu können (vgl. dazu das unter E. 16 dargestellte «Negativ-Szenario»). In keinem Gutachten oder Therapiebericht ist sodann von einer sofortigen bedingten Entlassung oder einer Umwandlung in eine ambulante Massnahme die Rede. Vielmehr wird auf die Wichtigkeit, das Gelernte im geschützten Rahmen zu erproben, hingewiesen. Somit hat der Verurteilte sich auf jeder Lockerungsstufe jeweils neu zu bewähren.