Daraus kann geschlossen werden, dass der Behandlungsbedarf noch nicht erschöpft ist. Nebst dem zeigen die bereits im Zusammenhang mit der Legalprognose diskutierte unkritische Selbsteinschätzung, die nach wie vor vorhandenen Blockaden, die mangelnde Offenheit und die teilweise unflexiblen Reaktionsweisen klar, dass der Verurteilte weiterhin einer therapeutischen Betreuung in einem kontrollierten Rahmen bedarf. Es ist insbesondere fraglich, ob er sich ohne diesen Rahmen bei problematischen Situationen freiwillig einem Therapeuten gegenüber öffnen würde.