26 tuation, falls vorhanden, auf Kontakte zu Kindern zurückgreifen würde, ist nach wie vor denkbar. Demnach ist eine Weiterführung des engmaschigen, kontrollierten Settings der stationären Behandlung unerlässlich, um eine Überforderung des Verurteilten aufgrund zu rascher Lockerungen zu verhindern (vgl. BK 19 380 pag. 391 ff.). Eine ambulante Behandlung ist mit anderen Worten nicht ausreichend. Der Verurteilte hat insgesamt fünf Behandlungsphasen zu durchlaufen. Davon absolviert er derzeit die Sequenzen II, III und teilweise IV (siehe oben, E. 13).