Die Therapeuten setzen sich zwar wie bereits gesehen klar für einen Übertritt in den offenen Vollzug ein und nennen als weitere Therapiethemen das Erproben des Gelernten in einer zunehmend offenen Gesellschaft. Damit ist aber nicht die Umwandlung in eine ambulante Massnahme gemeint. Vielmehr bezeichnen auch sie die Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig, dies jedoch in Form eines offenen Settings (Behandlungsbericht vom 30. Mai 2020, bestätigt am 9. Juli 2020, BK 19 380 pag. 443 und 661). 18.4 Es sind keine Gründe ersichtlich, von diesen Einschätzungen abzuweichen. Prof. Dr. med.