_ hingegen bekräftigt, dass eine längerfristige psychotherapeutische Begleitung erforderlich sei. Die vom Verurteilten erzielten Fortschritte seien noch nicht hinreichend belastungsstabil. Die Umsetzung der notwendigen Behandlung im Rahmen kleinschrittiger Lockerungen komme nur auf der Grundlage von Art. 59 StGB in Betracht (vgl. BK 19 380 pag. 395, 401 und 579). Gleich ist im Ergebnis auch die Haltung des PPD Zürich. Die Therapeuten setzen sich zwar wie bereits gesehen klar für einen Übertritt in den offenen Vollzug ein und nennen als weitere Therapiethemen das Erproben des Gelernten in einer zunehmend offenen Gesellschaft.