BGE 124 I 40 E. 3e). Dementsprechend darf die Freiheit der betroffenen Person nur so lange entzogen werden, als es die von ihr ausgehende Gefahr zu rechtfertigen vermag (Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.3; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3, je mit Hinweisen). 18.2 Von Seiten des Verurteilten wird die Erforderlichkeit einer weiteren stationären Behandlung bestritten. Er meint, es sei zwar klar, dass er beim neuen Üben des Lebens Unterstützung brauche. Diese könne aber auch durch ambulante Therapie oder Bewährungshilfe gewährleistet werden (BK 19 380 pag.