18. Erforderlichkeit 18.1 Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Behandlung muss erforderlich sein und hat daher zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber (in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht) mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1; BGE 124 I 40 E. 3e).