Nach dem Gesagten ist die Eignung der stationären therapeutischen Massnahme zu bejahen, dies aber unter der Voraussetzung, dass es zu raschen Vollzugslockerungen kommt, in deren Rahmen der Verurteilte die bereits erzielten Fortschritte erproben kann und vor weitere Herausforderungen gestellt wird. Solche Öffnungen sind von den hierfür verantwortlichen Beschwerdeführern ohne weitere Verzögerungen in die Wege zu leiten. Ansonsten scheint der Zweck der Massnahme gefährdet.