25 sprechend ist es aus Sicht der Kammer, sofern im Konkordat nicht gegenteilig vorgesehen, in klaren Fällen wie hier nicht notwendig, die KoFaKo erneut beizuziehen. Nach dem Gesagten ist die Eignung der stationären therapeutischen Massnahme zu bejahen, dies aber unter der Voraussetzung, dass es zu raschen Vollzugslockerungen kommt, in deren Rahmen der Verurteilte die bereits erzielten Fortschritte erproben kann und vor weitere Herausforderungen gestellt wird.