17.5 Fest steht, dass die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme sowohl aus gutachterlicher als auch aus therapeutischer Sicht dem Grundsatz nach als geeignet erachtet wird, die Legalprognose des Verurteilten weiter zu verbessern. Dieser Auffassung kann angesichts der klar vorhandenen, aber noch wenig gefestigten Therapiefortschritte gefolgt werden. Diese zeigen, dass der Verurteilte offen für therapeutische Einflussnahmen und die Therapie wirksam ist. Fest steht aber auch, dass die Eignung von den Fachleuten an die Gewährung weiterer rascher Vollzugslockerungen geknüpft wird.